I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an; es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Eine Vereinbarung, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Für Einbau und Instandsetzung gelten Sonderbedingungen, soweit sie durch uns oder in unserem Namen ausgeführt werden. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen unser Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind Zeichnungsunterlagen sowie von uns zur Verfügung gestellte anderweitige Unterlagen an uns zurückzugeben.
III. Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Auf Wunsch des Bestellers wird – auf seine Kosten – die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Angaben über Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk und haben lediglich Hinweischarakter, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindliche Liefertermine bestätigt sind. Die Lieferzeit beginnt nicht vor Beibringung der von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung sämtlicher technischer Fragen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die von uns bestätigten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Lieferverzögerungen geben keinen Anspruch auf Vertragsstrafe. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Einer Nachfristsetzung bedarf es lediglich dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt vom Vertrage rechtfertigen. Andernfalls ist der Besteller erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden; es sei denn, der Schaden ist aufgrund eines Umstands entstanden, den wir oder unsere Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit verursacht haben oder der von uns zu vertretende Verzug beruht auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
Ist die Einhaltung der Lieferzeiten infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände, wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel oder Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Zulieferanten nicht möglich, so bewirkt dies ein Ruhen der Lieferpflichten und Lieferfristen. Soweit die hindernden Umstände länger als 4 Wochen andauern, ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem anderen Teil hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme der Ware anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern.
Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware einzulagern oder die Vergütung der Kosten zu verlangen, wenn wir die Ware nicht in den eigenen Räumen einlagern. Ausgegliederte Gegenstände sind – auch wenn sie Mängel aufweisen – vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII. entgegenzunehmen.
IV. Preise, Versand, Haftung für Transportschäden
Die Preise gelten ab Werk einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Preislisten bei Auftragseingang.
Bei Neukunden sind wir berechtigt, den Fertigungsbeginn vom Eingang einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Sonderwünsche des Bestellers (z.B. Lieferung an eine andere Anschrift als die des Bestellers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung,Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden, soweit möglich, berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Besteller. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch mit 3% des Rechnungsbetrages, abgerechnet.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk mindestens jedoch 2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet.
Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Teillieferungen sind zulässig; verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern.
V. Zahlungen
Mangels besonderer Vereinbarung hat die Zahlung bar oder auf eines unserer Bankkonten zu erfolgen, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Soweit es sich um Lohnarbeiten handelt, hat die Zahlung unmittelbar nach Rechnungserhalt netto zu erfolgen. Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können, sie werden jeweils auf die älteste fällige Schuld angerechnet. Skontoabzüge auf Frachtkosten sind unzulässig.
Soweit ältere fällige Rechnungen unbeglichen sind, ist ein Skontoabzug auf neue Rechnungen unzulässig. In diesem Fall wird der um den Skonto verminderte Betrag als A-Konto-Zahlung auf die ältesten fälligen Rechnungen angerechnet. Sofern von uns Wechsel entgegengenommen werden, erfolgt die Entgegennahme zahlungshalber unter dem üblichen Vorbehalt. Diskont- und Einzugsspesen sind vom Besteller zu vergüten.
Schecks gelten erst bei Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind wir – vorbehaltlich weiterer Rechte – berechtigt, Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB p.a. zu berechnen. Kommt der Besteller mit dem ihm obliegenden Zahlungen länger als 10 Tage in Verzug, so werden sämtliche gegen ihn offenen Rechnungen sofort zur Bezahlung fällig. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellungen sowie bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Für unsere Lieferungen schuldet uns der Kunde EURO, auch wenn in den Rechnungen neben dem EURO-Betrag Fremdwährungsbeträge bzw. ausschließlich Fremdwährungsbeträge angegeben sind. Zur Anrechnung auf die Schuld eingehende Fremdwährungsbeträge in Form von Überweisungen, Schecks, Wechseln usw. werden wir mit dem EURO-Erlös, den wir aus dem Fremdwährungsbetrag erzielen, gutschreiben. Teillieferungen gelten stets als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen ebenfalls den vorstehenden Zahlungsbedingungen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo sowie Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, getilgt hat. Die Vorbehaltsware ist von den obigen Waren getrennt zu lagern, auf unser Verlangen zu kennzeichnen und gegen Feuer zu versichern. Der Besteller ist widerruflich zum Weiterverkauf der Vorbehaltswaren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung, sonst nur unter Weitergabe und Anzeige des Eigentumsvorbehalts berechtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen, insbesondere nicht zur Sicherungsübereignung, Verpfändung oder einer nochmaligen Zession. Teilzahlungskäufe des Bestellers, die durch Dritte finanziert werden, gelten nicht als Verkauf in ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung. Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an uns ab und verpflichtet sich, uns die Namen der Drittschuldner und die Höhe dieser Forderungen auf Verlangen mitzuteilen.
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Alle Kosten, die uns durch Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, hat der Besteller zu tragen. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Höhe unserer Ansprüche insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Verbindet der Besteller die gelieferten Waren mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er schon jetzt die ihm wegen dieser Verbindung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechnungen an uns ab. Diese Abtretung beschränkt sich der Höhe nach auf den Teil der jeweiligen Forderung, der dem Einkaufspreis der vom Besteller bei uns bezogenen Ware zuzüglich eines Zuschlags von 10% auf diesen Einkaufspreis entspricht. Im Falle der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Besteller, seinen Kunden entsprechend der vorstehenden Regelung für den Fall der Verbindung und Verarbeitung der gelieferten Ware mit anderen Gegenständen durch den Kunden zu verpflichten. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung des an uns abgetretenen Forderungsteils berechtigt. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher, was jedoch gemäß Ziffer I. ausgeschlossen ist.
Verlust, Beschädigung, Pfändung oder Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder Pfändung der abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Pfändung der Vorbehaltsware hat der Besteller uns sofort das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber zuzusenden, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von uns gelieferten identisch sind. Im Falle der Pfändung der abgetretenen Forderungen ist uns sofort der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu übersenden. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
Bei Einleitung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, Zahlungseinstellung, Moratorium, Zahlungsverzug oder einer sonstigen Gefährdung der Erfüllung können wir dem Besteller das Verfügungsrecht über die Ware entziehen und deren Herausgabe verlangen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, es sei denn, dass dieses Recht auf demselben Einzelvertragsverhältnis beruht, aus dem sich das Herausgaberecht ergibt. Der Besteller hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Wir sind berechtigt, diese zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen die bestehenden Forderungen aufzurechnen. Wir können ferner im Fall des Verzuges ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert.
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt, unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Bei laufender Geschäftsverbindung gewährt uns der Besteller bis zur Höhe der jeweiligen Gesamtschuld eine Sicherungsübereignung der in seinem Besitz befindlichen, bezahlten, von uns gelieferten Ware. Dies gilt auch für in das Eigentum des Käufers übergangene Ware nach vorherigem vollem Kontoausgleich. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Höhe unserer Ansprüche insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Rückübereignung verpflichtet Konsignationsware bleibt unser uneingeschränktes Eigentum. Über sie darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung verfügt werden.
Nach Abverkauf wird die Zahlung sofort fällig; eine bei Platzierung vereinbarte Valutierung ist dann aufgehoben.
VII. Beschaffenheit der Ware, Mängelhaftung, Schadensersatz, Haftungsausschluss
Der Liefergegenstand weist die in unserem Angebot und Zeichnungen festgestellten wesentlichen Merkmale und Eigenschaften auf.
Für die Mängel haften wir unter den folgenden Voraussetzungen:
1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen.
2. Ansprüche wegen versteckter Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 12 Monaten nach Empfang der Ware bei uns eintrifft. Diese Ziffer findet keine Anwendung, wenn der versteckte Mangel auf einem Umstand beruht, welcher von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit verursacht worden ist, durch die Pflichtverletzung das Leben, der Körper oder die Gesundheit eines anderen beschädigt worden ist oder gem. § 479 BGB längere Fristen vorgesehen sind.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wir sind allerdings dazu berechtigt, anstatt der vom Besteller gewählten Art nach Nacherfüllung die andere Art der Nacherfüllung zu wählen, wenn die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei Fehlschlagen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl entweder den Vertrag rückabwickeln oder die vereinbarte Vergütung mindern.
4. Sollte der Mangel auf einem Umstand beruhen, welcher von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit verursacht worden ist, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz der nutzlosen Aufwendungen zu verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt.
5. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einem Umstand beruht, der durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, durch die Pflichtverletzung das Leben, der Körper oder die Gesundheit eines anderen schuldhaft beschädigt worden ist oder aber wir wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt haben. Soweit nicht das Leben, der Körper oder die Gesundheit eines anderen beschädigt worden ist oder uns Vorsatz zur Last gelegt werden kann, ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Beanstandungen der gesamten Lieferung; es sei denn, dass die Teilsendung für den Besteller ohne Interesse ist.
8. Bei Einhaltung der gewerbe- oder industrieüblichen Toleranzen sind Gewährleistungsansprüche nicht gegeben.
9. Für den Fall, dass der Mangel der Ware auf die Beschaffenheit des eingesetzten Materials zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer an den Besteller abzutreten. Wir haften in diesem Fall wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferer durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % entsprechen den handelsüblichen Gebräuchen des Geschäftsverkehrs berechtigen nicht Beanstandungen. Berechnet wird die gelieferte Menge.
11. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte trotz ordnungsgemäßer und verständlicher Montageanleitung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, unsachgemäße, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch Dritte.
12. Bornemann Gewindetechnik ist bis zu einer Schadenshöhe von €2.000.000 (in Worten 2 Millionen Euro) versichert und sämtliche eventuellen Schadensansprüche sind auf diese Haftungssumme begrenzt. Ist ein Kunde der Ansicht, dass diese Haftungssumme nicht ausreicht um einen eventuellen Schadensfall abzudecken, so wird vor Abgabe der Bestellung eine separate Regelung vereinbart. Die hierbei eventuell anfallenden Mehrkosten für eine höhere Deckungssumme für diesen Auftrag können auf den Kunden umgelegt werden. Eine solche zusätzliche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
13. Bei Produkten, die gemäß Vorgaben (z.B. in Form von kundenspezifischen Konstruktionsdaten und -plänen) des Kunden angefertigt bzw. reproduziert werden, liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass er über alle zur Produktion erforderlichen Rechte verfügt und der vorgabenkonformen Produktion durch Bornemann keine Rechte Dritter, gleich welcher Art, entgegenstehen. Bornemann ist nicht verpflichtet, diesbezüglich eigene Recherchen anzustellen oder etwaige für die vorgabenkonforme Produktion erforderlichen Rechte selbst zu beschaffen.
Werden durch die vorgabenkonforme Fertigung der Produkte durch Bornemann jedoch Rechte Dritter, insbesondere solche aus gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten und Wettbewerbsverboten, verletzt, so stellt der Kunden Bornemann auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, die gegenüber Bornemann wegen einer Rechtsverletzung geltend gemacht werden und sonstigen Schäden und Nachteilen, die Bornemann in diesem Zusammenhang entstehen, frei. Ebenso trägt der Kunde die Kosten einer etwaig erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigung, die Bornemann in diesem Zusammenhang entstehen. Der Kunde wird Bornemann in diesen Fällen zudem nach besten Kräften und auf eigene Kosten bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen.
VIII. Abtretung
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen einschl. Scheck- und Wechselzahlungen ist Delligsen. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten einschl. Wechsel- und Urkundenprozesse je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Holzminden bzw. das Landgericht Hildesheim.
X. Anzuwendendes Recht
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln ausschließlich nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
XI. Rechtsgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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